top of page

Für Rechtsvertreter

Den Sachverhalt verstehen, auf Stellungnahmen der Gegenpartei oder der Prozessleitung antworten - für Rechtsvertreter ist die Beurteilung von Arzthaftungsfällen oft problematisch. Das Leistungsangebot von JusMed für Rechtsvertreter gestaltet sich wie folgt: 

  1.    Erstbeurteilung

Der erste Schritt jedes rechtlich-medizinischen Falles mit JusMed ist die medizinische Erstbeurteilung: Die Erstbeurteilung ist eine kurze, informelle Einschätzung eines medizinischen Experten auf der Basis von Sachverhaltsbeschreibungen und/oder Dokumenten. Die Erstbeurteilung dient einzig und allein der Entscheidung, ob eine tiefgreifende Begutachtung eines medizinischen Sachverhalts sowie die etwaige (kostspielige) rechtliche Geltendmachung überhaupt lohnenswert und erfolgversprechend ist. Das Ergebnis einer Erstbeurteilung ist lediglich eine informelle Aussage über die Erfolgsaussichten. Beachte: In keinem Fall enthält diese Aussage beweisfähige medizinisch-rechtliche Begründungen und Argumentationen (diese sind Leistungsbestandteil der Aktengutachten).

  2.    Aktengutachten

Ein medizinisch-rechtliches Aktengutachten ist ein formell-schriftliches detailliertes Gutachten auf der Grundlage von Patientenakten und anderen Urkunden, welches durch FMH Fachärzte erarbeitet wird. In einem Aktengutachten erfahren Sie primär, wo die kritischen Momente im Behandlungsverlauf liegen und welche Anhaltspunkte für eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung gegenüber einer Haftpflichtversicherung, der Staatsanwaltschaft oder dem Zivilgericht hervorgebracht werden könnten. Diese Leistung empfiehlt sich, wenn bereits ein hinreichender Verdacht oder konkreter Anhaltspunkt eines Haftungstatbestandes besteht.

 

   3.   Prozessbegleitung

Als sekundäre Leistung bietet JusMed auch die weitergehende Begleitung des Falles an. Dies kann dann nützlich sein, wenn durch Argumente der Gegenpartei neue Fragen aufgeworfen werden oder durch Antworten der Prozessleitung erneute Stellungnahmen erforderlich sind (z.B. wenn der Staatsanwalt unter einem Verweis auf die Einwilligungserklärung des Patienten einen Behandlungsunfall zu unrecht als gedeckt erachtet und deshalb eine Nichtanhandnahme droht bei Aufforderungen zu Stellungnahmen nach Art. 184 Abs. 3 StPO bzw. Art. 185 Abs. 2 ZPO). Im Rahmen der Prozessbegleitung gewinnen Sie mit JusMed einen Ansprechpartner, welcher Ihnen laufend bei der Durchsetzung Ihres Falles behilflich ist.

 

  4.    Prozesskostenfinanzierung

Sollte Ihr Mandant nicht über ausreichende Mittel für eine Prozessführung verfügen und besteht auch keine Aussicht auf eine unentgeltliche Rechtspflege oder eine Kostendeckung durch eine allfällige Rechtsschutzversicherung, kann JusMed um eine Prozesskostenfinanzierung ersucht werden. Nach einer Prüfung des Sachverhaltes kann JusMed in ausgewählten Fällen die nötigen Prozesskostenvorschüsse leisten.

  • Facebook - Weiß, Kreis,
  • LinkedIn - Weiß, Kreis,
© JusMed
bottom of page