
Für Patienten
Wenn Sie den Verdacht hegen, dass an Ihnen eine fehlerhafte oder unnötige Behandlung durchgeführt oder Ihnen eine unnötige Behandlung vorgeschlagen wurde, bietet Ihnen JusMed folgende Leistungen:
1. Erstbeurteilung
Der erste Schritt jedes rechtlich-medizinischen Falles mit JusMed ist die medizinische Erstbeurteilung: Die Erstbeurteilung ist eine kurze, informelle Einschätzung eines medizinischen Experten auf der Basis von Sachverhaltsbeschreibungen und/oder Dokumenten. Die Erstbeurteilung dient einzig und allein der Entscheidung, ob eine tiefgreifende Begutachtung eines medizinischen Sachverhalts sowie die etwaige (kostspielige) rechtliche Geltendmachung überhaupt lohnenswert und erfolgversprechend ist. Das Ergebnis einer Erstbeurteilung ist lediglich eine informelle Aussage über die Erfolgsaussichten. Beachte: In keinem Fall enthält diese Aussage beweisfähige medizinisch-rechtliche Begründungen und Argumentationen (diese sind Leistungsbestandteil der Aktengutachten).
2. Aktengutachten
Ein medizinisch-rechtliches Aktengutachten ist ein formell-schriftliches detailliertes Gutachten auf der Grundlage von Patientenakten und anderen Urkunden, welches durch FMH Fachärzte erarbeitet wird. In einem Aktengutachten erfahren Sie primär, wo die kritischen Momente im Behandlungsverlauf liegen und welche Anhaltspunkte für eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung gegenüber einer Haftpflichtversicherung, der Staatsanwaltschaft oder dem Zivilgericht hervorgebracht werden könnten. Diese Leistung empfiehlt sich, wenn bereits ein hinreichender Verdacht oder konkreter Anhaltspunkt eines Haftungstatbestandes besteht.
3. Vermittlung eines Anwaltes
Sollten sich in der medizinischen Beurteilung Anzeichen für einen klagbaren Anspruch ergeben und Sie noch keine rechtliche Vertretung haben, hilft Ihnen JusMed, einen geeigneten Anwalt für Ihren Fall zu finden.
4. Prozessbegleitung
Ergeht die medizinische Erstbeurteilung mit positivem Bescheid und liegt folglich ein klagbarer Anspruch vor, bietet Ihnen JusMed die weitergehende Begleitung Ihres Falles an: Wir wählen für Sie einen geeigneten Anwalt aus, klären etwaige Kostengutsprachen mit Ihrer Rechtsschutzversicherung ab und leiten die Durchsetzung Ihres Anspruches ein. Im Rahmen der Prozessbegleitung gewinnen Sie mit JusMed einen Ansprechpartner, welcher Ihnen laufend behilflich ist.
5. Prozesskostenfinanzierung
Sollte Ihnen die finanziellen Mittel für eine Prozessführung fehlen und besteht auch keine Aussicht auf eine unentgeltliche Rechtspflege oder eine Kostendeckung durch eine allfällige Rechtsschutzversicherung, kann JusMed um eine Prozesskostenfinanzierung ersucht werden. Nach einer Prüfung des Sachverhaltes kann JusMed in ausgewählten Fällen die nötigen Prozesskostenvorschüsse leisten.
6. Rechnungsprüfung
Ist ein Patient der Ansicht, dass eine vom Leistungserbringer in Rechnung gestellte Behandlung gar nicht oder nicht gehörig vorgenommen wurde, kann JusMed die Honorar- bzw. Leistungsabrechnung auf unzulässige Tarifkombinationen oder auf ein zeitlich nicht plausibles Leistungsvolumen überprüfen. Kontaktieren Sie uns, wenn sie als Patient den Verdacht auf einen Abrechnungsschwindel oder einen ähnlichen Betrugsfall hegen.
Weitere Informationen
Nach neusten Erkenntnissen liegt der Anteil unnötiger Operationen bei über 30%. Dass unnötige Operationen überhaupt durchgeführt werden, liegt an den finanziellen Fehlanreizen, welche in der Medizin bestehen. Eine unnötige (nicht indizierte) Operation verletzt die körperliche Integrität des Patienten und ist in jedem Falle rechtswidrig.
Nebst unnötigen Operationen kommt es auch immer wieder zu Komplikationen während Behandlungen. Man schätzt, dass ca. 5-15% aller Operationen mit Komplikationen verbunden sind. Nicht jede Komplikation berechtigt jedoch zu einer Schadenersatzklage! Nur ein unter Sorgfaltspflichtverletzung ergangener ärztlicher Behandlungsfehler berechtigt den Patienten zu einer Entschädigung. Hingegen stellt eine allgemeine Komplikation (allgemeines Operationsrisiko, welches durch die unterschriebene Informierte Einwilligung abgedeckt ist) keinen Fehler und damit keine Sorgfaltspflichtverletzung dar – selbst wenn sie schwerwiegende Folgen hat.
Gemäss herrschender juristischer Lehre liegt ein ärztlicher Behandlungsfehler bzw. eine ärztliche Vertragsverletzung in folgenden Fällen vor:
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Wenn eine nicht-indizierte Massnahme vorgenommen wurde;
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Wenn eine indizierte Massnahme in pflichtwidrig fehlerhafter Weise (Sorgfaltspflichtverletzung) durchgeführt wurde
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Wenn die Aufklärung nicht korrekt erfolgt ist.